Sonderkündigungsrecht bei Strom-Preiserhöhung
Erhöht Ihr Stromanbieter den Preis, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Bei Sonderverträgen können Sie nach § 41 Abs. 5 EnWG fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen – Sie müssen den neuen Preis nicht abwarten.
Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 5 EnWG
Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Die Kündigung muss dem Anbieter zugehen, bevor die Preiserhöhung wirksam wird.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie das Schreiben: Ab wann und um wie viel steigt der Preis?
- Kündigen Sie schriftlich (Textform genügt) vor dem Wirksamwerden der Erhöhung.
- Suchen Sie parallel einen neuen Tarif – der neue Anbieter kann die Kündigung übernehmen.
Wichtig: Frist des Anbieters
Nach einer BGH-Entscheidung von 2024 begründet ein Verstoß des Anbieters gegen seine eigene Mitteilungsfrist kein zusätzliches Sonderkündigungsrecht. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genaue Absatz-/Satzangabe des § 41 EnWG sollte im Zweifel am Gesetzestext geprüft werden.
Passende Ratgeber
Quellen: § 41 EnWG (dejure.org) · Verbraucherzentrale Preiserhöhung