StartGasvergleichRatgeberSonderkündigungsrecht bei Gas-Preiserhöhung

Sonderkündigungsrecht bei Gas-Preiserhöhung

Von der KOVIQ Redaktion · Zuletzt geprüft am 28.07.2026

Erhöht Ihr Gasanbieter den Preis, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Bei Sonderverträgen können Sie nach § 41 Abs. 5 EnWG fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen – Sie müssen den neuen Preis nicht abwarten.

Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 5 EnWG

Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Die Kündigung muss dem Anbieter zugehen, bevor die Preiserhöhung wirksam wird.

In der Grundversorgung gilt § 5 GasGVV: Hier können Sie ohnehin jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie das Schreiben: Ab wann und um wie viel steigt der Preis?
  2. Kündigen Sie schriftlich (Textform genügt) vor dem Wirksamwerden der Erhöhung.
  3. Suchen Sie parallel einen neuen Tarif – der neue Anbieter kann die Kündigung übernehmen.
KOVIQ-Funktion: Laden Sie Ihr Preiserhöhungsschreiben hoch – KOVIQ erkennt den neuen Arbeitspreis und das Datum und füllt ein Kündigungsschreiben mit Ihren Daten (inkl. Zählernummer) vorbelegt aus. Anschließend vergleichen Sie direkt die günstigeren Tarife für Ihre Adresse.

Wichtig: Frist des Anbieters

Nach einer BGH-Entscheidung von 2024 begründet ein Verstoß des Anbieters gegen seine eigene Mitteilungsfrist kein zusätzliches Sonderkündigungsrecht. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.

Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genaue Absatz-/Satzangabe des § 41 EnWG sollte im Zweifel am Gesetzestext geprüft werden.

Jetzt Ihren Tarif vergleichen
PLZ und Verbrauch eingeben – echte Tarife für Ihre Adresse in Sekunden.
Vergleich starten →

Passende Ratgeber

Quellen: § 41 EnWG (dejure.org) · Verbraucherzentrale Preiserhöhung